
Der Einlagensicherungsfonds
Die Saxo Bank ist Mitglied vom dänischen Einlagensicherungsfonds „Guarantee Fund for Depositors and Investors“, der unter der Aufsicht des dänischen Wirtschaftsministeriums steht.
In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Saxo Bank Zahlungen einstellen oder in Konkurs gehen sollte, sichert der Fonds Bareinlagen von Kunden in Höhe von bis zu 300.000 DKK (ca. 40.000 EUR). Bareinlagen werden als die Nettoeinlage nach Abzug jeglicher Verbindlichkeiten gegenüber der Saxo Bank berechnet.
Sicherheiten sind von der Zahlungseinstellung oder der zwangsweisen Abwicklung in der Regel nicht betroffen und werden an den Kunden zurückgegeben. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Saxo Bank Sicherheiten, die verwahrt oder verwaltet werden, nicht zurückgeben kann, deckt der Einlagensicherungsfonds bis zu 20.000 EUR pro Kunde ab.
Weitere Informationen zu dem Einlagensicherungsfonds und der Deckung finden Sie in der vom Einlagensicherungsfonds herausgegebenen Broschüre.
Das dänische Finanzstabilitätsgesetz – das staatliche Sicherungsschema
Infolge der weltweiten Finanzkrise verabschiedete das dänische Parlament am 10. Oktober 2008 das dänische Finanzstabilitätsgesetz.
Dieses begründete das staatliche Sicherungsschema, gemäß dem die dänische Regierung über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Abwicklungsgesellschaft, die fällige Zahlung aller ungesicherten Gläubiger (mit Ausnahme von Gläubigern von hybridem Kernkapital, nachrangigem Fremdkapital und gedeckten Anleihen) bei dänischen Banken, die Mitglied der dänischen Finanzgruppe „Private Contingency Association“ sind, bedingungslos und unwiderruflich garantiert. Die Saxo Bank ist Mitglied der Private Contingency Association und deshalb in das staatliche Sicherungsschema eingeschlossen.
In dem unwahrscheinlichen Fall, dass die Saxo Bank ihren ungesicherten und nicht nachrangigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte, wenn diese fällig und zu zahlen sind, garantiert die dänische Regierung die Zahlung derartiger Verpflichtungen. Dementsprechend wird jede Forderung, die die obigen Anforderungen erfüllt und nicht durch andere Sicherungsschemen, wie den Einlagensicherungsfonds, gedeckt ist, von der Abwicklungsgesellschaft bedient.